Falls lediglich Teilbereiche oder nur besonders ausgewiesene Flächen dafür vorgesehen sind, ist dies in der nachstehenden Übersicht besonders erwähnt. Die teilweise Öffnung kann sich sowohl auf die Fläche als auch auf den Zeitraum beziehen. Die Rasenspielfelder bleiben von der Freigabe grundsätzlich ausgeschlossen. Schulgebäude und Schulgärten sowie sonstige nicht freigegebene Bereiche dürfen nicht betreten werden.
Aufsichtspersonen stellt die Stadt nicht. Eine Haftung für Unfälle und Schäden wird mit der Freigabe nicht übernommen. Die Schulhausmeister/-innen sind berechtigt und verpflichtet bei Anständen einzuschreiten.
Die Benutzer der Schulanlagen sowie die für sie Aufsichtspflichtigen sind für Schäden ersatzpflichtig.
Die Übersicht über die geöffneten Schulhöfe und Schulsportanlagen finden Sie anbei.


